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   ArbG Hagen, 27.06.2012 - 3 Ca 126/12   

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https://dejure.org/2012,32380
ArbG Hagen, 27.06.2012 - 3 Ca 126/12 (https://dejure.org/2012,32380)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 27.06.2012 - 3 Ca 126/12 (https://dejure.org/2012,32380)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - 3 Ca 126/12 (https://dejure.org/2012,32380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Sanierungstarifvertrag, Besserungsschein.

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sanierungstarifvertrag, Besserungsschein.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit des Vorliegens eines positiven Betriebsergebnisses für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf erfolgsabhängige Vergütung nach einem Sanierungstarifvertrag; Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Vorliegens eines postiven ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 628/05

    Schadensersatzanspruch wegen einer Hepatitis-C-Infektion - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Hagen, 27.06.2012 - 3 Ca 126/12
    Eine ausreichende Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung tarifvertraglicher Verfallfristen liegt nur dann vor, wenn diese nach Grund und Höhe spezifiziert geltend gemacht werden (siehe nur BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 628/05 -, in: NZA 2007, 262 ff., juris Rdnr. 30; Eisemann, in: Küttner, Personalbuch, 19. Aufl., Ausschlussfrist, Rdnr. 27; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl., § 209, Rdnr. 47).
  • LAG Hamm, 28.10.1991 - 20 Sa 162/91

    Betriebsversammlung; Invitatio ad offerendum; Geltungswille einer

    Auszug aus ArbG Hagen, 27.06.2012 - 3 Ca 126/12
    Gemäß Urteil des LAG Hamm vom 28.10.1991 (20 Sa 162/91, in: LAGE Nr. 2 zu § 151 BGB) gelten hinsichtlich Arbeitgebererklärungen auf Betriebsversammlungen folgende Grundsätze, denen sich die Kammer hier anschließt: Unter Berücksichtigung der Funktion von Betriebsversammlungen als Forum für die freie innerbetriebliche Aussprache und der Pflichten des Arbeitgebers auf solchen Versammlungen ist regelmäßig davon auszugehen, dass Erklärungen des Arbeitgebers gegenüber den Teilnehmern von Betriebsversammlungen kein Geltungswille zukommt, sondern dass bei angebotsähnlichen Erklärungen allenfalls eine invitatio ad offerendum vorliegt.
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